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ArbG Bochum Urteil: Unzulässigkeit von Ausrufungszeichen im Arbeitszeugnis PDF Drucken E-Mail
Urteile - Arbeitszeugnisse


ArbG Bochum Urteil vom 21.08.1969 - 2 Ca 618/69

 

Orientierungssatz

(Unzulässigkeit eines Ausrufungszeichens in einem Zeugnis)

1. Ist das Ausstellungsdatum des Zeugnisses voll mit Tag, Monat und Jahr angegeben, dann braucht hinsichtlich des Austrittsdatum des Arbeitnehmers weder der Monatsname noch die Jahreszahl ausgeschrieben wiederholt werden, es kann vielmehr durch die in der kaufmännischen Korrespondenz üblichen Abkürzungen "d.M.", "m.c.", "d.J.", "a.c." u.ä. darauf Bezug genommen werden.

2. Nach § 113 Abs. 3 GewO ist es dem Arbeitgeber untersagt, das Zeugnis mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. Wenn diese Vorschrift direkt auch nur für Zeugnisse gewerblicher Arbeiter gilt, so kommt darin doch der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, daß allein der Wortlaut des Zeugnisses, wie er sich jedem unbefangenen Dritten beim Lesen offenbart, die Beurteilung des Arbeitnehmers wiedergeben solle.

3. Auch der Wortlaut selbst darf nicht durch Wortwahl, Satzstellung oder Auslassungen zu falschen Vorstellungen bei einem Leser führen. Die aus dem Wortlaut des Satzes: "Führung und Leistung waren ausreichend", sich ergebende Beurteilung erhält durch den Zusatz eines Ausrufungszeichens, das nach den Interpunktionsregeln der deutschen Sprache hier nicht erforderlich wird, einen Sinn dahingehend, daß dieses "ausreichend" mit Vorsicht zu verstehen ist. Die Beifügung eines Ausrufungszeichen hinter der Benotung ist daher geeignet, eine Beurteilung des Arbeitnehmers zu vermitteln, die dem Wortlaut der Bewertung nicht entspricht und falsch ist.

 
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